Die Einberufung von Versammlungen durch einzelne Eigentümer im spanischen Wohnungseigentumsrecht und der Einwand eines Verstosses gegen das spanische Datenschutzgesetz
Das spanische Wohnungseigentumsrecht schreibt vor, dass jedes Jahr mindestens eine ordentliche Eigentümerversammlung abgehalten werden muss. In dieser wird üblicherweise die Endabrechnung des vorangegangenen, gerade abgeschlossenen Wirtschaftsjahres vorgenommen, der Präsident und der Hausverwalter entlastet, der zukünftige Haushaltsplan aufgestellt, und die Ämter des Präsidenten und Sekretär-Verwalters neu vergeben bzw. die vorangegangenen Amtsträger für eine neue Amtsperiode bestellt. … Weiterlesen …