Ihre Spezialisten wenn es um eigentümergemeinschaften, urbanisationen und immobilienkomplexe geht
Unsere Kanzlei wurde im Jahre 2005 gegründet, und beschäftigte sich von Beginn an schwerpunktmäßig mit dem spanischen Wohnungseigentumsrecht.
In dieser Zeit haben wir Einzeleigentümer, Präsidenten, Hausverwalter und Eigentümergemeinschafte, Urbanisationen und Immobilienkomplexe insgesamt sowohl außergerichtlich beraten, wie auch vor Gericht vertreten.
Wir kennen das spanische Wohnungseigentumsrecht daher aus der Theorie und Praxis.
Zu unseren häufigsten Tätigkeiten gehören hierbei:
Anfechtung von Beschlüssen
Beratung zu erforderlichen Mehrheiten
Erstellung von Gutachten
Abwehr von Aufforderungen zur Beseitigung von Baumaßnahmen
Durchsetzung von baulichen Veränderungen
Beseitigung baulicher Veränderungen
Unterlassung störender Tätigkeiten
Durchsetzung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Maßnahmen zur Schaffung einer Barrierefreiheit (Treppen, Aufzüge)
Das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) macht keine konkreten Vorgaben zum Ort, an dem die Eigentümerversammlungen stattfinden sollen. Es enthält zwar Vorschriften zur Form der Einberufung der Versammlung, den unterschiedlichen Ladungsfristen (in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Eigentümerversammlung handelt) und zum Mindestinhalt der Ladung (Nennung des Ortes, der Uhrzeit … Weiterlesen …
Artikel 16.1 des spanischen Wohnungseigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal, wörtlich übersetzt, Gesetz über das horizontale Eigentum, kurz: LPH) überträgt die ausschließliche Aufgabe zur Einberufung der Eigentümerversammlung dem Präsidenten der Eigentümergemeinschaft. Aber: Eine Sache ist der Auftrag, und eine gänzlich andere Frage, die Berechtigung zur Einberufung. Der Präsident übernimmt per Gesetz die Vertretung der Gemeinschaft sowohl … Weiterlesen …
Lärm raubt Lebensqualität und macht krank. Besonders belastend ist Lärm, der von direkten Nachbarn in Mehrfamilienhäusern ausgeht. Doch die betroffenen Bewohner sind der Lärmbelästigung nicht hilflos ausgeliefert. Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen rücksichtslose Nachbarn vorzugehen und seine Ruhe wiederzuerlangen. Lärmbelästigung durch Nachbarn in der Wohnungseigentümergemeinschaft Häufig sind laute Nachbarn, die sich an keinerlei Regeln … Weiterlesen …
Das spanische Immobilienrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, denn es fallen sehr viele unterschiedliche Teilbereiche unter diesen Überbegriff. Streng genommen muss man sogar sagen, dass es das Rechtsgebiet „Immobilienrecht in Spanien“ als geschlossene Einheit gar nicht gibt. Wenn mit dieser Bezeichnung alle möglichen Rechtsbeziehungen rund um die Immobilie gemeint sein sollen, müsste man zunächst zwischen dem … Weiterlesen …
Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass innerhalb Spaniens zwischen den Regelungen des katalanischen Zivilgesetzbuches und denen des spanischen Wohnungseigentumsgesetzes zu unterscheiden ist. Während auf dem Gebiet Kataloniens die einschlägigen Vorschriften aus dem Fünften Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches zu entnehmen sind, ergeben sich die entsprechenden Regelungen im Rest Spaniens aus der Ley de Propiedad Horizontal (LPH), … Weiterlesen …
Das spanische Wohnungseigentumsrecht schreibt vor, dass jedes Jahr mindestens eine ordentliche Eigentümerversammlung abgehalten werden muss. In dieser wird üblicherweise die Endabrechnung des vorangegangenen, gerade abgeschlossenen Wirtschaftsjahres vorgenommen, der Präsident und der Hausverwalter entlastet, der zukünftige Haushaltsplan aufgestellt, und die Ämter des Präsidenten und Sekretär-Verwalters neu vergeben bzw. die vorangegangenen Amtsträger für eine neue Amtsperiode bestellt. … Weiterlesen …
Im Rahmen der Organisation und Verwaltung spanischer Eigentümergemeinschaften wird häufig die Frage aufgeworfen, ob es in Spanien zulässig ist auf postalischem Weg, ohne Versammlung, Beschlüsse zu fassen, und ob die Abhaltung von Online-Versammlungen statthaft sei. Insbesondere aufgrund der während der Pandemie beschränkten Reisemöglichkeiten, des Umstands, dass viele Mitglieder spanischer Eigentümergemeinschaften ihren Wohnsitz außerhalb Spaniens haben, … Weiterlesen …
Wie lange können Beschlüsse einer spanischen Eigentümerversammlung angefochten werden? Zunächst einmal ist zwischen denjenigen Beschlüssen zu unterscheiden, welche unmittelbar nichtig sind und solchen, deren Nichtigkeit sich “lediglich” aus einer wirksamen Anfechtung ableitet. Unterschied zwischen unmittelbarer Nichtigkeit und Nichtigkeit durch wirksame Anfechtung. Während bei unmittelbar nichtigen Beschlüssen grundsätzlich keine Fristen zu beachten sind, und die Nichtigkeit … Weiterlesen …
Wie lange dauert die Amtsperiode des Präsidenten einer spanischen Eigentümergemeinschaft? Gemäss Artikel 13.7 LPH (spanisches Wohnungseigentumsgesetz) werden die Ämter einer Eigentümergemeinschaft für ein Jahr besetzt, wenn in der Satzung der Gemeinschaft nichts Gegenteiliges bestimmt wurde. Es stellt sich deshalb die Frage, was geschieht, wenn seit der Ernennung ein Jahr vergangen ist, ohne dass es zu … Weiterlesen …
Kann ein Mieter, Bewohner oder Nießbrauchberechtigter das Amt des Präsidenten ausüben? Nein. Nur Eigentümer dürfen das Amt des Präsidenten bekleiden. Wie wir bereits in einem anderen Beitrag ausgeführt haben, stellt Artikel 13.2 LPH (spanisches Wohnungseigentumsgesetz) die eindeutige Regel auf, dass der Präsident aus der Mitte der Eigentümer bestellt wird. Hierfür gibt es verschiedene, vom Gesetz … Weiterlesen …
Über den Autor
Rechtsanwalt und Abogado Ingmar Hessler berät seit nunmehr fast 20 Jahren Eigentümer, Hausverwalter, Präsidenten und Eigentümergemeinschaften zum spanischen Wohnungseigentumsrecht. Er ist Fachbuchautor, und hat das umfassendste deutschsprachige Werk zum Wohnungseigentumsrecht in Spanien verfasst.