Darf der Präsident für seine Tätigkeit bezahlt werden?

Der Präsident unserer Eigentümergemeinschaft bezieht Zahlungen von der Gemeinmeinschaft. Ist dies zulässig?

Ganz grundsätzlich sollte man bei Einordnung solcherlei Zahlungen zwischen den verschiedenen Anlässen oder Gründen für die Zahlung unterscheiden.

Handelt es sich etwa um eine Aufwandsentschädigung, wird der Präsident nicht für seine Tätigkeit bezahlt, sondern bezieht tatsächlich nur einen Ersatz der ihm entstandenen Kosten.

D.h. er verdient nichts an der Ausübung seines Amtes, sondern soll finanziell so gestellt werden, dass ihm sein Tätigwerden selbst keinen finanziellen Schaden verursacht.

Üblicherweise handelt es sich dabei um Beträge, welche die Kopier- oder Portokosten abdecken sollen. Genau genommen könnte und sollte sich der Präsident bei solcherlei Anlässen eine Rechnung oder wenigstens eine Quittung ausstellen lassen, aus welcher sich der Gegenstand der Zahlung, das Datum, der entrichtete Betrag und der Aussteller erkennen lässt.

Hat der Präsident nämlich eine Rechnung oder wenigstens einen Beleg, welcher für die Gemeinschaft ausgestellt wurde, und aus dem sich ableiten lässt, welches der Anlass für diese Zahlung war, dann streckt er der Gemeinschaft das Geld im Grunde genommen nur vor und erhält später einen Ausgleich hierfür.

Gibt es keine Belege oder sonstigen Nachweise, wird es von der Höhe der Ausgaben, und ihrem Verhältnis zur Größe der Gemeinschaft und deren Etat abhängen, ob ein derartiges Vorgehen akzeptabel scheint.

Bewegen sich solcherlei Ausgaben im üblichen Rahmen, d.h. im Bereich von 1 bis 2 Euro pro Sondereigentumselement, und ist der Zweck dieser Ausgaben durch entsprechende Kopien oder Schreiben an die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nachvollziehbar, wird es regelmäßig keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Präsidenten geben. Dennoch sollte auch im Kleinen beachtet werden, dass es sich wesentlich leichter gestaltet zu dem Zeitpunkt, zu welchem eine Ausgabe getätigt wird entsprechende Quittungen aufzubewahren, als nicht registrierte Ausgaben im Nachhinein gegenüber den übrigen Eigentümern legitimieren zu müssen. Im Zweifel werden Ausgaben vergessen oder sind vielleicht nach vielen Monaten nicht mehr genau rekonstruierbar.

Von dieser Art der Ausgaben sind aber weitergehende Aufwandsentschädigungen zu unterscheiden. Trotz z.B. steigender Benzinpreise, werden sich die durch den Präsidenten durchzuführenden Fahrten (z.B. zum Hausverwalter, zur Einholung von Kostenvoranschlägen oder zum Besuch der Liegenschaft, wenn sich dort nur der Zweitwohnsitz des Amtsträger befindet) üblicherweise im Rahmen bewegen.

Wenn er nicht gerade wiederholt von seinem weit entfernten Erstwohnsitz nur zum Wohle der Eigentümergemeinschaft zum Ort der Liegenschaft anreisen muss, kann die Erhebung von Unkostenpauschalen schnell zu Konflikten führen.

Auch hier gilt: Solange diese Ausgaben überschaubar und nachvollziehbar sind, dürften die meisten Eigentümer damit einverstanden sein, wenn sich der Präsident hierfür entschädigen lassen möchte.

Es handelt sich aber nicht mehr um unmittelbare, unvermeidbare Kosten der Gemeinschaft, wie dies z.B. bei vorgestreckten Kosten für Kopien oder Porto der Fall sein sollte.

In beiden Fällen bedarf es der Zustimmung der Eigentümerversammlung, aber im Falle der Unkostenpauschalen darf man nicht im Vorhinein davon ausgehen, dass deren Erstattung von den Eigentümern gutgeheißen werden sollte.

Gehen wir noch einen Schritt weiter, und soll der Präsident gar eine Art Gehalt beziehen, muss offensichtlich ein Beschluss entsprechendes vorsehen.

Der Bezug eines Gehalts ist nicht etwa von vorneherein ausgeschlossen. Das Gesetz geht zwar nicht davon aus, dass der Präsident für die Ausübung seines Amtes bezahlt wird, aber das Gesetz verbietet es eben auch nicht.

In Ermangelung einschlägiger, besonderer Mehrheitserfordernisse, darf unterstellt werden, dass ein derartiger Beschluss, in Übereinstimmung mit Artikel 17.7 LPH (spanisches Wohnungseigentumsgesetz) mit einfacher Mehrheit der Stimmen und Quoten zustande kommen darf.